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reiner164TS Gast
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Verfasst am: Do 20 Okt 11 16:26:00 Titel: Neues (?) Urteil zu Kurzzeitkennzeichen |
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Hallo,
ich habe eben das hier gelesen:
www.meinklassiker.com/de/magazin/0/0/3867
Bei der 07er-Nmmer war mir das klar - für die 5 Tages -Kennzeichen nicht!
Wenn ich da z.B. an den 3 Liter-TD denke ....
Gruß
Reiner
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Waldek Gast
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Verfasst am: Do 20 Okt 11 17:30:07 Titel: |
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Probe- Prüfungs- sowie Wartungs- und Einstellungsfahrten sind sowohl für rote Nummern als auch für 5-Tages-Kennezeichen erlaubt, anderweitige Privatfahrten NICHT. War aber schon immer so, steht auch genauso in der StVO (oder -ZO) geschrieben.
07er-Nummern dürfen darüber hinaus zu sog. "Brauchtungsveranstaltungen" benutzt werden.
Für alle drei gilt, dass der Halter/Fahrer für StVO-konformen Zustand des Wagens verantwortlich ist.
Und der TD war auf einer Prüfungs-, Wartungs- sowie Einstellungsfahrt gewesen sofern Du die Herbstausfahrt meinst...
Schöne Grüsse
Waldek
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Andi Gast
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Verfasst am: Do 20 Okt 11 17:37:26 Titel: |
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das steht so auch explizit in diesem Fahrzeugschein drin, wo man die Fahrgestellnummer vor Fahrantritt reinschreiben müsste.
Man muss halt immer die passende Antwort parathaben 
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Waldek Gast
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Verfasst am: Do 20 Okt 11 17:58:37 Titel: |
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Andi hat Folgendes geschrieben: |
Man muss halt immer die passende Antwort parathaben  |
Genau! Der Kino-Besucher hätte sagen müssen dass er nur hier ist um von irgendwem irgendein Teil abzuholen. Oder weil die Probefahrt hier endet. Oder weil die Karre ausgerechnet vorm Kino liegen geblieben ist. Oder oder.
Schöne Grüsse
Waldek
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Jan Gast
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Verfasst am: Mo 14 Nov 11 22:28:17 Titel: |
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Weiß jemand etwas zum Umstand (oder auch Tatbestand) der sog. "verbotenen Fernzulassung"? Es ist demnach nämlich untersagt, ein Auto mit Kurzkennzeichen zu betreiben, das sich zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Kennzeichens im Ausland befand und z.B. mit dem Kennzeichen hier her überführt werden soll. Das war mir völlig neu und ich bin mir gar nicht sicher, ob es das noch gibt?!
Klar, bei Überführungsfahrten aus z.B. Italien oder Frankreich ist es wurscht, weil man schlussendlich behaupten kann, der Karren wäre bei Kennzeichenerteilung in D gewesen. Bei Abwicklung der Zollmodalitäten an der deutsch-schweizerischen Grenze jedoch kommt man da irgendwie in Erklärungsnot!
Gruß
Jan
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reiner164TS Gast
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Verfasst am: Mo 14 Nov 11 22:35:25 Titel: |
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Hallo Jan,
wenn ich sehe, daß der Nils (33er ) schon viele 164 aus der Schweiz geholt hat, wird es nicht wirklich ein Problem geben.
Eher ist es so, daß die Kurzzeitkennzeichen nicht über Verträge im Ausland anerkannt sind, sondern nur geduldet werden (Italien und evtl. Österreich bilden wohl eine Ausnahme).
Zur Not, kannst Du ihn noch mal fragen.
Gruß
Reiner
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Jan Gast
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Waldek Gast
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Verfasst am: Mo 14 Nov 11 23:21:10 Titel: |
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Das gibts alles noch und es gilt auch. Man darf Fernzulassung nicht betreiben.
Allerdings wo kein Kläger...
Und sofern die Fahrt innerhalb D angefangen hat (z.B. hat Schweizer Verkäufer brav 50m hinter der Grenze abgeholt um dann nach hause gebracht zu werden), ist alles wieder im Lot.
Schöne Grüsse
Waldek
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reiner164TS Gast
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Verfasst am: Mo 14 Nov 11 23:26:20 Titel: |
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Versicherungsschutz besteht ja auf jeden Fall.
Nur gilt das KZK in der Schweiz eigentlich offiziell nicht.
Ich habe auf der Gotthard-Autobahn auch schon mal eine Kolonne mit 7 neuen M.A.N.-Zugmaschinen mit KZK gesehen, die nach Italien gefahren
sind.
OK - paßt nicht ganz zu Deiner Frage ...
An der Grenze gibt es wohl kein Problem.
Mit mindestens drei 164 war der Kollege am Zoll und den haben die Kennzeichen nicht interessiert.
Auch eine Kontrolle auf der BAB kurz vor HH hat nur mit der Aussage "Aha, wohl ein Sammler - viel Spaß!" geendet.
Woher hast Du denn die Info mit der verbotenen Fremdzulassung?
Gruß
Reiner
Edit: Zu spät 
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reiner164TS Gast
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