Gordovan Gast
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Verfasst am: Di 19 Dez 06 23:43:50 Titel: |
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Eure Bauordnung in Bremen gibt da nicht so viel her, auf den ersten Blick wäre genehmigungsfrei:
11. Tragende und nichttragende Bauteile
11.1 Tragende oder aussteifende Bauteile innerhalb von Gebäuden, wenn die Änderung geringfügig ist und die Standsicherheit nicht berührt,
11.2 Wände und Decken, die weder tragend noch aussteifend sind und an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, in fertiggestellten Gebäuden,
11.3 Treppen und Lifte für behinderte Menschen.
11.4 der Ausbau von Räumen zu Wohnzwecken in fertiggestellten Wohngebäuden mit – auch nach erfolgtem Ausbau - nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Fußböden dieser Räume nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegen, außer im Außenbereich,
11.5 vor die Außenwand eines Gebäudes vortretende eingeschossige Gebäudeteile ohne Feuerstätten:
a) Eingangsvorbauten (Windfänge, Eingangsüberdachungen) bis zu 1,50 m Tiefe und 2,00 m Breite, die, soweit sie auf Vorgartengrund hergestellt werden, nicht tiefer als 1/3 der Vorgartentiefe und nicht breiter als 1/3 der Gebäudebreite sind,
b) überwiegend verglaste, nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmte Vorbauten (Veranden, Wintergärten) bis zu einer Tiefe von 2,50 m, auf durch Bebauungsplan als überbaubar festgesetzten Grundstücksflächen bis zu einer Tiefe von 3 m; dies gilt nicht auf Vorgartengrund,
c) Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3 m,
11.6 Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3 m,
11.7 Dächer von fertiggestellten Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen Abmessungen sowie Dachflächenfenster,
11.8 Öffnungen für Fenster und Türen in fertiggestellten Wohngebäuden und in fertiggestellten Wohnungen,
11.9 Fenster und Türen innerhalb vorhandener Öffnungen und Öffnungen nach Nummer 11.7,
11.10 Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz fertiggestellter baulicher Anlagen, die kein sichtbares Holzfachwerk haben,
Die Nummern 11.4 bis 11.10 gelten nicht bei Gebäuden, die geschützte Kulturdenkmäler sind oder in deren Umgebung liegen.
12. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
12.1 selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen außerhalb des Kronentraufbereichs geschützter Bäume bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 m² Fläche haben,
12.2 künstliche Hohlräume unter Erdgleiche bis 15 m³,
12.3 Denkmale und Kunstobjekte bis 4 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,
12.4 nicht notwendige Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Baugrundstück auf einer durch Bebauungsplan als überbaubar festgesetzten Grundstücksfläche sowie deren notwendige Zufahrten und Fahrgassen,
12.5 private Wege auf und zu Baugrundstücken sowie Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze bis 300 m² Fläche in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten,
12.6 Fahrradabstellanlagen, die keine notwendigen Fahrradabstellplätze enthalten,
12.7 Fahrzeugwaagen,
12.8 freistehende Regale bis zu einer Höhe von 12 m in festgesetzten Gewerbegebieten,
12.9 Anschlussbahnen,
12.10 bewegliche Sonnendächer (Markisen), die keine Werbeträger sind,
12.11 Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,
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Gordovan Gast
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Verfasst am: Di 19 Dez 06 23:53:24 Titel: |
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Hier in Berlin wäre es genehmigungsfrei, wenn es sich um:
Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu 300 m²;
handelt,
die nicht
bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
sind.
Für letztere wäre eine Genehmigung erforderlich. Aber bevor ich da näher darüber nachdenke, warte ich auf eine genaue Anforderung 
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Jan Gast
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